§ 29 Gefahr im Verzug
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 29 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Niedersachsen, 25.07.2014 – 15 V 164/14Zitiert von 5
- BFH, 13.12.2001 – III R 13/00Zitiert von 12
- BFH, 23.02.2010 – VII R 48/07(Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren - Bestandskräftige Steuerfestsetzung ist ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO - Befugnis zur Betreibung eines Verfahrens trotz eines erwirkten Titels - Örtliche Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug)Zitiert von 20
- FG Thüringen, 18.10.2017 – 3 K 127/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.